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Art. 61b

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.
  2. In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung.
  3. In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat. Er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.

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