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Art. 57l

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle

Die Bundesorgane dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen:1

  1. alle Daten, einschliesslich des Inhalts elektronischer Post: zu deren Sicherung (Backups);
  2. die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur:

1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit,

2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur,

3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen,

4.2 zum Nachvollzug des Zugriffs auf die elektronische Infrastruktur,

5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;

c. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;

d. die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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