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Art. 57k

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle

Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche stationären oder mobilen Anlagen und Geräte, die Personendaten und Daten juristischer Personen aufzeichnen können; zu ihr gehören insbesondere:1

  1. Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten sowie Software;
  2. Datenspeicher;
  3. Telefongeräte;
  4. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte;
  5. Systeme für die Arbeitszeiterfassung;
  6. Systeme für die Zugangs- und Raumkontrolle;
  7. Systeme der Geolokalisierung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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