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Art. 42

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen.
  2. Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr.
  3. Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden.
  4. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates.

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