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Art. 41

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
  2. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.

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