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RVOG · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
Art. 30
Art. 29a
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Art. 30
Art. 29a
Art. 31
172.010
RVOG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates.
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin:
unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.
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