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Art. 30

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates.
  2. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin:
    1. unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
    2. erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.

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