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Art. 29a

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin verfügt über einen Präsidialdienst zur Wahrnehmung seiner oder ihrer besonderen Aufgaben, insbesondere für die internationalen Beziehungen, die Kommunikation, das Protokoll sowie für organisatorische Belange.
  2. Der Präsidialdienst ist bei der Bundeskanzlei angesiedelt.

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