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Art. 10a

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesratssprecher oder -sprecherin.
  2. Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin:
    1. informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit;
    2. berät den Bundesrat und seine Mitglieder in Informations- und Kommunikationsfragen;
    3. koordiniert die Informationstätigkeit des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei.

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