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RVOG · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
Art. 10
Art. 9
Art. 10a
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172.010
RVOG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.
Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.
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