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Art. 10

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.
  2. Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
  3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.

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