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Art. 47a

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifiziert werden; ausgenommen sind Unterlagen, die bereits vor der Zustellung an die Kommission öffentlich zugänglich sind.
  2. Die Kommissionen können ihre Unterlagen, mit Ausnahme der Protokolle ihrer Sitzungen, entklassifizieren und öffentlich zugänglich machen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu den Unterlagen regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

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