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Art. 45a

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Die Sitzungen der Kommissionen finden in der Regel gemäss einer Jahressitzungsplanung statt.
  2. Die Präsidentin oder der Präsident kann Sitzungen streichen oder zusätzliche Sitzungen festlegen. Anderslautende Beschlüsse der Kommission bleiben vorbehalten.
  3. Zwischen den ordentlichen Sitzungen wird die Kommission an einem nicht vorgesehenen Sitzungstag einberufen, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkularverfahren einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat, in welchem ein Beratungsgegenstand bezeichnet wird, dessen Behandlung zeitlich dringlich ist.

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