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ParlG · Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Art. 33a
Art. 33
Art. 34
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Art. 33a
Art. 33
Art. 34
171.10
ParlG
Federal Act
01.12.2003
Originalquelle
Der Beschluss eines Rates, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden, bedarf der Zustimmung des anderen Rates.
Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, kann die Koordinationskonferenz beschliessen, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden.
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