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Art. 33a

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Der Beschluss eines Rates, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden, bedarf der Zustimmung des anderen Rates.
  2. Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, kann die Koordinationskonferenz beschliessen, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden.

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