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Art. 21a

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Ratsmitglieds für seine amtliche Tätigkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581.
  2. Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation.
  3. Das Ratsmitglied kann den Entscheid der Verwaltungsdelegation mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten.

Footnotes

  1. SR 170.32

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