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Art. 170

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Wer im Verfahren vor der Untersuchungskommission als Zeugin oder Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständige oder Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches1bestraft.
  2. Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.
  3. Die strafbaren Handlungen, einschliesslich der Verletzung der Schweigepflicht gemäss Artikel 169 Absatz 1, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Footnotes

  1. SR 311.0

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