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Art. 162

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Auf den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sind folgende Bestimmungen über den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat sinngemäss anwendbar:
    1. Voranschlag und Staatsrechnung (Art. 142 Abs. 1);
    2. Geschäftsbericht (Art. 144 Abs. 2 und 145 Abs. 2);
    3. Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat (7. Titel, 2. Kapitel);
    4. Parlamentarische Untersuchungskommission (9. Titel).
  2. Das Bundesgericht bezeichnet ein Mitglied, das die Entwürfe der Voranschläge, die Rechnungen und die Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte sowie deren Stellungnahmen zu Vorstössen, die sich auf ihre Geschäftsführung oder ihr Finanzgebaren beziehen, in den Räten und in deren Kommissionen vertritt.
  3. Das Mitglied des Bundesgerichts kann sich in den Kommissionen durch Personen im Dienst des Bundes begleiten oder im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten vertreten lassen.
  4. Die Kommissionen geben den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn von ihnen vorberatene Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen.
  5. Die Absätze 1–4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und den EDÖB sinngemäss.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267;BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen), in Kraft seit 8. Sept. 2025 (AS 2025 530;BBl 2024 1799,2462).

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