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Art. 158

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Eine Aufsichtskommission oder ‑delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten.
  2. Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder ‑delegation über die Umsetzung der Empfehlung.
  3. Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

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