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Art. 154

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden.
  2. Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht: a. auf Herausgabe von: 1. Protokollen der Bundesratssitzungen, 2. Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann; b. Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss.1
  3. Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537;BBl 2011 1817,1839).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537;BBl 2011 1817,1839).

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