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ParlG · Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Art. 130
Art. 129a
Art. 131
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Art. 130
Art. 129a
Art. 131
171.10
ParlG
Federal Act
01.12.2003
Originalquelle
Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim.
Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.
Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel.
Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus.
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