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Art. 125

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Mit einer Interpellation oder einer Anfrage wird der Bundesrat aufgefordert, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.
  2. Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.
  3. Eine Interpellation oder Anfrage kann dringlich erklärt werden.
  4. Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Rat die von der Interpellantin oder vom Interpellanten verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.
  5. Eine Anfrage wird im Rat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort des Bundesrates erledigt.

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