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Art. 121

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung einer Motion Antrag auf deren Annahme oder Ablehnung. Zu einer Kommissionsmotion, welche weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.
  2. Liegen spätestens eine Woche vor der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session gleichlautende Motionen von Kommissionen beider Räte vor, so stellt der Bundesrat seinen Antrag bis zur Beratung der Motion in dieser Session.1
  3. Kommissionsmotionen, die vom Bundesrat den Erlass oder die Änderung einer Verordnung verlangen, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 2 stützt, werden in der nächsten oder laufenden ordentlichen oder ausserordentlichen Session traktandiert. Der Bundesrat stellt seinen Antrag schriftlich oder mündlich.2
  4. Lehnt ein Rat eine Motion ab, so ist diese erledigt. Nimmt der Rat, in dem die Motion eingereicht worden ist, diese an, so geht sie an den anderen Rat.
  5. Eine im Erstrat angenommene Motion kann im Zweitrat:
    1. definitiv angenommen oder abgelehnt werden;
    2. auf Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission oder auf Antrag des Bundesrates abgeändert werden.
  6. Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung:
    1. der Änderung zustimmen;
    2. an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, festhalten; oder
    3. die Motion definitiv ablehnen.3
  7. Hält der Erstrat in der zweiten Beratung an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, fest, so kann der Zweitrat diesem Beschluss zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.4
  8. Eine vom Erstrat angenommene Motion ist ohne Zustimmung des Zweitrates definitiv angenommen, wenn:
    1. sie sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates bezieht, in dem sie eingereicht wurde; oder
    2. es sich um eine Kommissionsmotion handelt und eine gleich lautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen wird.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 (AS 2023 483;BBl 2022 301,433).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 (AS 2023 483;BBl 2022 301,433).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen), in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 612;BBl 2020 9309; 2021 138).

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen), in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 612;BBl 2020 9309; 2021 138).

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