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Art. 118

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Parlamentarische Vorstösse sind:
    1. Motion;
    2. Postulat;
    3. Interpellation;
    4. Anfrage.
  2. Sie richten sich in der Regel an den Bundesrat.
  3. Sie richten sich an das Büro des Rates, in dem sie eingereicht wurden, wenn sie sich auf den Bereich des Parlamentsrechts beziehen.
  4. Sie richten sich an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
  5. Sie richten sich an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.1
  6. Sie richten sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wenn sie sich auf dessen Geschäftsführung oder dessen Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.2
  7. Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an die eidgenössischen Gerichte gelten die Artikel 120–125 sinngemäss.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687;BBl 2011 6793,6829).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen), in Kraft seit 8. Sept. 2025 (AS 2025 530;BBl 2024 1799,2462).

  3. Die Berichtigung der RedK der BVers vom 15. Febr. 2018, veröffentlicht am 27. Febr. 2018, betrifft nur den französischen Text (AS 2018 935).

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