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Art. 105

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern. 1bis. …1
  2. Stimmen die Beschlüsse der Räte betreffend Fristverlängerung nicht überein, so ist die Verlängerung nicht zu Stande gekommen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative) (AS 2010 271;BBl 2009 3591,3609). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687;BBl 2011 6793,6829).

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