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Art. 102

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Unterbreitet die Bundesversammlung Volk und Ständen neben der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung, so kann sie:
    1. die Volksinitiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen; oder
    2. beide Vorlagen zur Annahme empfehlen.
  2. Empfiehlt sie beide Vorlagen zur Annahme, so empfiehlt sie den Stimmberechtigten, bei der Stichfrage den Gegenentwurf anzunehmen.

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