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ParlG · Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Art. 102
Art. 101
Art. 103
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Art. 102
Art. 101
Art. 103
171.10
ParlG
Federal Act
01.12.2003
Originalquelle
Unterbreitet die Bundesversammlung Volk und Ständen neben der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung, so kann sie:
die Volksinitiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen; oder
beide Vorlagen zur Annahme empfehlen.
Empfiehlt sie beide Vorlagen zur Annahme, so empfiehlt sie den Stimmberechtigten, bei der Stichfrage den Gegenentwurf anzunehmen.
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