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Art. 1a

170.512PublGFederal Act01.01.2005Originalquelle
  1. Die Veröffentlichung nach diesem Gesetz erfolgt zentral über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform (Publikationsplattform).
  2. Sie erfolgt im Grundsatz auch in einer Form, die maschinenlesbar ist und mit der die aktuelle und alle früheren Fassungen abgerufen werden können. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

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