151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, um das berufliche Umfeld entsprechend den Bedürfnissen seiner behinderten Angestellten zu gestalten, insbesondere durch Anpassung der folgenden Bereiche:
Arbeitsräume;
Arbeitsplätze;
Arbeitszeiten;
Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung;
Karrierenplanung.
Er ergreift die notwendigen Massnahmen zur Anpassung des internen Informatiknetzwerkes (Intranet) gemäss den in Artikel 10 Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen.
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