(Art. 14 Abs. 1 BehiG) Die Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2 RVOG1treffen auf Verlangen einer sprach‑, hör- oder sehbehinderten Person die nötigen Vorkehren, damit diese die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behörden aufsuchen und mit ihnen kommunizieren kann. Diese Vorkehren sind innert einer Frist zu treffen, die der Dringlichkeit und den Umständen Rechnung trägt.
SR 172.010 ↩
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