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Art. 54

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Das SEM vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des AsylG erwähnten Personengruppen entstehen.
  2. Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Migrations- oder Sozialhilfebehörden beantragt werden.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

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