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Art. 53a

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemessenen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das SEM während längstens 60 Tagen die Kosten:

  1. für die Unterbringung und die Betreuung;
  2. für die Verpflegung; sowie
  3. für die notwendige medizinische und zahnärztliche Grund- bzw. Notversorgung.

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