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Art. 35

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für:
    1. den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil;
    2. die Erschliessung von Grundstücken;
    3. die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für Anschlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglementen bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können;
    4. den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der Wiederherstellungskosten;
    5. die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden;
    6. die Umgebungsarbeiten;
    7. die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Absatz 2 kompensiert werden.
  2. Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für:
    1. Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden;
    2. Projektierung von Unterkünften, für welche das SEM keine Finanzierungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht binnen der vom SEM festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.

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