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Art. 34

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt:

  1. Bau- und Erwerbskosten;
  2. Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb.

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