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Art. 71h

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat.

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