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Art. 71g

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.

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