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Art. 65c

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG)1

  1. Die kantonale Behörde nach Artikel 83 kann bei der Meldung einer Erwerbstätigkeit prüfen, ob die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).
  2. Sie kann zudem anderen Kontrollorganen eine Kopie der Meldung übermitteln, beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b des Obligationenrechts2oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669).

  2. SR 220

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