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Art. 65b

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG)1

  1. Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde folgende Daten im ZEMIS:
    1. die Identität des Arbeitgebers;
    2. die ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitsort;
    3. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
  2. Unmittelbar nach Erhalt der Meldung übermittelt sie eine Kopie an die kantonale Behörde nach Artikel 83. Ist die Ausländerin oder der Ausländer in einem anderen Kanton wohnhaft, so übermittelt sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Wohnkantons.
  3. Wird die Beendigung einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde das Datum der Beendigung im ZEMIS.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669).

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