projekte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 43 Abs. 4 und 75 Abs. 4 AsylG) Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.