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Art. 53

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 75 Abs. 2 AsylG)

  1. Schutzbedürftige dürfen ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
  2. Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel unterliegen der Meldepflicht.

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