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Art. 109j

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
  2. Der Bundesrat regelt:
    1. die Organisation und den Betrieb des Systems;
    2. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 109h genannten Behörden;
    3. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
    4. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.

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