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Art. 109i

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, können im Rahmen der Rückkehrhilfe bestimmte Aufgaben den Rückkehrberatungsstellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG1) sowie internationalen Organisationen (Art. 93 Abs. 3 AsylG) übertragen. Sie können im Bereich der Rückreiseorganisation nach Artikel 71 Buchstabe b dieses Gesetzes auch Aufgaben an weitere Dritte übertragen.
  2. Das SEM kann beauftragten Dritten Zugriff auf die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Daten des Informationssystems gewähren:
    1. für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe und -beratung;
    2. für die Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise am Flughafen;
    3. für die Abklärung der Transportfähigkeit der betroffenen Person und die Bestimmung der medizinischen Begleitung.
  3. Das SEM stellt sicher, dass die Dritten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten.
  4. Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten die in Absatz 1 genannten beauftragten Dritten im Informationssystem bearbeiten dürfen.

Footnotes

  1. SR 142.31

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