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Art. 108fbis

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Die vom VwVG1abweichenden Bestimmungen nach Artikel 108d Absatz 5 sind für das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft über die Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im ETIAS anwendbar.
  2. Die vom VwVG abweichenden Bestimmungen nach den Artikeln 108d bis–108d quinquiessind bei Beschwerden betreffend Verfahren nach Absatz 1 anwendbar.

Footnotes

  1. SR 172.021

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