Zurück zum Gesetz

Art. 108f

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Die im ETIAS gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
  2. In den folgenden Fällen dürfen jedoch Daten an Drittstaaten übermittelt werden:
    1. durch das SEM: wenn dies für die Rückführung einer oder eines Drittstaatsangehörigen im Einzelfall notwendig ist im Sinne von Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/12401;
    2. durch die Behörden nach Artikel 108e Absatz 3: in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240.
  3. Für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h. 2

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349;BBl 2022 1449).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.