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Art. 97a

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz.
  2. Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung.
  3. Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über:
    1. neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
    2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
    3. gebundene Ausgaben.

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