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Art. 77

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Der Grosse Rat wählt:
    1. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten;
    2. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
    3. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber;
    4. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht;
    5. 1 die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
    6. 2 die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
  2. Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.

Footnotes

  1. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

  2. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

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