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KV · Verfassung des Kantons Bern (KV)
Art. 20
Art. 19
Art. 21
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Art. 20
Art. 19
Art. 21
131.212
KV
Cantonal Constitution
01.01.1995
Originalquelle
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.
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