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Art. 20

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
  2. Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
  3. Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.

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