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Art. 117

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.
  2. Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.
  3. Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.

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