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Art. 115

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
  2. Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

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