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Art. 5

120BWISFederal Act01.07.1998Originalquelle

Der Bundesrat erlässt ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz von:

  1. Bundesbehörden;
  2. völkerrechtlich geschützten Personen;
  3. Personen, denen der Bund nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen gewährt.

Footnotes

  1. SR 192.12

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