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Art. 4

120BWISFederal Act01.07.1998Originalquelle
  1. Für die innere Sicherheit seines Gebietes ist in erster Linie der Kanton verantwortlich.
  2. Soweit der Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist, leisten ihm die Kantone Amts- und Vollzugshilfe.

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