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BWIS · Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 4
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Art. 5
120
BWIS
Federal Act
01.07.1998
Originalquelle
Für die innere Sicherheit seines Gebietes ist in erster Linie der Kanton verantwortlich.
Soweit der Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist, leisten ihm die Kantone Amts- und Vollzugshilfe.
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