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Art. 14

120BWISFederal Act01.07.1998Originalquelle
  1. Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.1
  2. Personendaten können beschafft werden durch:
    1. Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
    2. Einholen von Auskünften;
    3. Einsicht in amtliche Akten;
    4. Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
    5. Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
    6. Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
    7. Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
  3. Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

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