Bedarfe für Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 11.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2024 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2024 bis 31.03.2025 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 464,15 € bis zum 31.12.2024 und in Höhe von monatlich 544,30 € ab dem 01.01.2025 zu gewähren.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 03.02.2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.12.2023 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 464,15 € zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 19… geboren und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Für ihn ist eine Betreuerin bestellt. Er verfügt nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts.
Am 07.10.2019 schloss der Kläger mit der Beigeladenen einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum in der Sozialtherapeutischen Vor- und Nachsorgeeinrichtung "Haus Z." in G.. Darin verpflichtete sich die Beigeladene dem Kläger ab dem 01.01.2020 einen "möblierten/teilmöblierten" persönlichen Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung, insgesamt ca. 35 m², zu Wohnzwecken zu überlassen und in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. § 4 Abs. 1 des Vertrages enthält unter der Überschrift Entgelt folgende Regelung:
Das Entgelt für die Überlassung des Wohnraums beträgt zurzeit
Bruttokaltmiete inklusive Heizkostenpauschalen 358,38 €
Zuschlag für die Möblierung des persönlichen Wohnraums, Instandhaltung der persönlichen Räumlichkeiten und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung 89,60 €
Summe monatlich: 447,98 €
In weiteren Verträgen verpflichtete sich die Beigeladene dem Kläger ab dem 01.01.2020
Lebensmittel und Hauswirtschaftsleistungen sowie Leistungen der Eingliederungshilfe gegen ein vereinbartes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 03.02.2023 und nachfolgenden Änderungsbescheiden, zuletzt vom 28.12.2023 gewährte die Beklagte dem Kläger u.a. Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 in Höhe von monatlich 580,82 € unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs der Stufe 2 von 506,00 €, Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen nach § 42 a Abs. 5 SGB XII i.H.v. 444,69 € sowie eines Einkommens aus Erwerbsminderungsrente von 369,87 €. Die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprachen der Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45 a SGB XII für das Jahr 2023.
Mit Runderlass Nr. 2023-20 vom 25.08.2023 stellte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2024 die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45 a SGB XII für den F. mit Ausnahme der Stadt Bad Doberan mit 371,32 € fest.
Daraufhin schlossen der Kläger und die Beigeladene folgende Änderungsvereinbarung vom 01.01.2024 mit Wirkung ab 01.01.2024:
Präambel
Gemäß Runderlass des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern Nr. 2023-20 wurde die jährliche Ermittlung der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen eines Einpersonenhaushaltes für besondere Wohnformen gemäß § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII vorgenommen.
Zum vereinbarten monatlichen Entgelt für die Überlassung von Wohnraum in der Sozialtherapeutischen Vor- und Nachsorgeeinrichtung Haus Z. … G. ergibt sich danach eine Änderung, die wie folgt vereinbart wird:
Die Parteien sind sich darüber einig, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 des … Vertrages auf Überlassung von Wohnraum … wie folgt neu gefasst wird:
Das Entgelt für die Überlassung des Wohnraums beträgt zurzeit:
Bruttokaltmiete inklusive Heizkostenpauschale 371,32 €
Zuschlag für die Möblierung des persönlichen Wohnraums, Instandhaltung der persönlichen Räumlichkeiten und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung 92,83 €
Summe monatlich: 464,15 €
Am 01.03.2024 schlossen der Kläger und die Beigeladene einen Wohn- und Betreuungsvertrag für die Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen. Dieser enthält identische Kosten der Unterkunft und Heizung und darüber hinaus Eingliederungshilfeleistungen sowie Leistungen für Lebensmittel Verbrauchsgüter Materialkosten und hauswirtschaftliche Versorgung.
Mit entsprechendem Runderlass stellte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2025 die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45 a SGB XII für den F. mit Ausnahme der Stadt Bad Doberan mit 435,44 € fest.
Mit entsprechender Änderungsvereinbarung vereinbarten der Kläger und die Beigeladene ab dem 01.01.2025 ein monatliches Entgelt für die Überlassung des Wohnraums in Höhe von 544,30 €.
Der Kläger hat an die Beigeladene für die Überlassung des Wohnraums tatsächlich ab dem 01.01.2024 monatlich 464,15 € und ab dem 01.01.2025 monatlich 544,30 € gezahlt.
Die des Klägers reichte die Änderungsvereinbarung beim Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 27.12.2023 wies der Beklagte die des Klägers auf die Voraussetzungen für Entgelterhöhungen nach § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) hin und erklärte weiter, dass hier keine hinreichende Begründung für die Entgelterhöhung vorliege und die erhöhten Wohnkosten nicht als Bedarf berücksichtigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 05.01.2024 an den Beklagten stellte die Beigeladene ihre Kostensteigerung im Bereich der Energie- und Betriebskosten wie folgt dar:
2024 % ErhöhungBruttokaltmiete251,23 €253,81 € 1,03 %Heizkostenpauschale75,83 € 78,11 € 3,01 %Betriebskostenpauschale31,32 € 39,40 €25,80 %Zuschlag für Möblierung36,66 € 36,66 € 0,00 %Zuschlag für Instandsetzung der persönlichen Räumlichkeiten und Benutzung der gemeinschaftlichen Räumlichkeiten52,94 € 56,17 € 6,10 %Gesamt447,98 €464,15 € 3,61 %
Mit Bescheid vom 11.03.2024 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung entsprechend der Änderungsvereinbarung vom 01.01.2024 ab. Zur Begründung stellte der Beklagte darauf ab, dass die neu abgeschlossenen Vereinbarungen augenscheinlich der Umgehung der Regelungen von § 9 WBVG dienten. Daher sei die Übernahme der höheren Kosten für die Unterkunft und Heizung abzulehnen und es würden weiterhin nur die Kosten der Unterkunft i.H.v. 444,69 € monatlich anerkannt.
Entsprechend ist der Beklagte dann auch für nachfolgende Bewilligungsbescheide vom 11.03.2024 für die Zeit vom 01.03.2024 bis 31.03.2024 und vom 11.03.2024 für die Zeit vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 verfahren.
Mit Widerspruch vom 16.04.2024 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung für die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2024 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies er auf die Regelungen für die Änderung der Unterkunftskosten in § 9 WBVG. Vorliegend habe das Erhöhungsverlangen der Beigeladenen diesen Anforderungen nicht entsprochen. Die Entgelterhöhung sei daher unwirksam und der Kläger schulde das erhöhte Entgelt nicht.
Mit seiner Klage vom 09.09.2024 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist darauf, dass infolge einer Gesetzesänderung zum 01.01.2020 die Einrichtungsträger verpflichtet waren, Mieten zu vereinbaren, die die Höhe nach § 45 a SGB XII und den Zuschlag nach § 42 a Abs. 5 Satz 4 SGB XII nicht überschritten und damit angemessen seien. Für die Festsetzung dieser Beträge sei es weder entscheidend gewesen, ob die vor dem 01.01.2020 über die Tagessätze erhaltenen, dem Wohnen zuzurechnenden Zahlungen, höher waren oder ob sie überhaupt kostendeckend waren. Die Einrichtungsträger hätten überhaupt keine andere Wahl gehabt, als mit den Bewohnern Mieten in Höhe der Angemessenheitsgrenzen zu vereinbaren. Es habe überhaupt keine Rolle gespielt, wie hoch die Mieten zu kalkulieren seien oder welche tatsächlichen Kosten anfielen. Es sei letztlich eine Pauschale gewesen. Daher könnten die Träger auch nicht dazu verpflichtet werden, die konkrete Kostenerhöhung darzulegen. Die Träger hätten auch keinen Einfluss auf die Miethöhe und die Angemessenheitsprüfung. Hier habe der Kläger mit der Beigeladenen eine Änderungsvereinbarung ab 01.01.2024 i.H.v. 125 % der im Runderlass des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern Nr. 2023-20 vorgegebenen durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen eines Einpersonenhaushalts geschlossen. § 9 WBVG erfasse nur Fälle, in denen der Einrichtungsträger die Miete einseitig anheben wolle. Dafür sei die Zustimmung des Bewohners erforderlich. Vorliegend sei die Miete jedoch nicht einseitig erhöht worden. Vielmehr habe der Kläger mit der Beigeladenen eine Änderungsvereinbarung geschlossen, in der man sich auf eine Erhöhung der Miete geeinigt habe. Daher sei § 9 WBVG hier nicht anwendbar. Es liege auch keine Umgehung vor, denn das WBVG entziehe den Mietvertragsparteien nicht ihr Dispositionsrecht, selbst darüber zu entscheiden, welche Vereinbarung Sie schließen wollen oder nicht. Der Beklagte müsse Bedarfe lediglich dann nicht gewähren, wenn sie nicht angemessen seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 11.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2024 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2024 bis 31.03.2025 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 464,15 € bis zum 31.12.2024 und monatlich 544,30 ab 01.01.2025 zu gewähren und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 03.02.2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.12.2023 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 464,15 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und bleibt bei seiner Auffassung, dass die Erhöhung der Entgelte für Unterkunft und Heizung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen hier nach den Regelungen des WBVG unwirksam gewesen seien. Weiter weist der Beklagte darauf hin, dass hier fraglich sei, ob durch den Klägerbevollmächtigten tatsächlich die Interessen des Klägers wahrgenommen würden. Nutznießern des Verfahrens sei offensichtlich die Beigeladene als Vermieterin. Es werde vermisst, dass klägerseits die Unzulässigkeit der Mieterhöhung spätestens seit Bekanntwerden der Rechtsauffassung des Beklagten auch gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht werde.
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist sowohl zulässig als auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 3, 42 a Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Zwölfter Teil (SGB XII) für die hier streitgegenständliche Zeit vom 01.01.2024 bis 31.03.2025 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
Die Kammer legt die Erklärungen des Klägers bzw. seiner und die Bescheide des Beklagten zunächst wie folgt aus:
Der Kläger hat mit der Einreichung der Änderungsvereinbarung mit der Beigeladenen für die Zeit ab 01.01.2024 beim Beklagten sowohl einen Antrag auf Überprüfung (§ 44 Sozialgesetzbuch - Zehnter Teil, SGB X) des bereits bestandskräftigen Bescheides vom 03.02.2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.12.2023 für den Leistungszeitraum vom 01.01.2024 bis zum 29.02.2024 gestellt, als auch einen Antrag auf Berücksichtigung der höheren Bedarfe für Unterkunft und Heizung für künftige Leistungszeiträume.
Mit dem Ablehnungsbescheid vom 11.03.2024 hat der Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers für den Leistungszeitraum vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 abgelehnt. Mit den beiden Leistungsbescheiden vom 11.03.2024 für die Leistungszeiträume vom 01.03.2024 bis 31.03.2024 und vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 hat der Beklagte für diese Leistungszeiträume die Gewährung von höheren Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung abgelehnt.
Der Widerspruch des Klägers vom 16.04.2024 richtet sich bei verständiger Auslegung seines Begehrens folglich sowohl gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.03.2024 als auch gegen die beiden Leistungsbescheide vom 11.03.2024, jeweils begrenzt auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Vor diesem Hintergrund ist der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.08.2024 als Zurückweisung der Widersprüche des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.03.2024 und die beiden Leistungsbescheiden vom 11.03.2024 auszulegen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es hier einer Klärung der Wirksamkeit der Vereinbarungen zur Überlassung von Wohnraum nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) zwischen dem Kläger und der Beigeladenen durch das Sozialgericht nicht bedarf. Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass eine Entgelterhöhung bei einem Wohnraumüberlassungsvertrag, für die es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung und Begründung des Erhöhungsverlangens nach § 9 Abs. 2 WBVG fehlt, als eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung gemäß § 16 WBVG unwirksam sein kann (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 28. Februar 2024 – I-5 U 60/23 –, Rn. 14, juris). Die Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Wohnraumüberlassungsverträgen nach WBVG ist jedoch nicht im Sozialrechtsweg (§ 51 Sozialgerichtsgesetz, SGG) zu klären. Sie ist vielmehr als bürgerliche Rechtsstreitigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Der hier geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich allein aus dem Sozialrecht.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Leistungsberechtigt sind in der Grundsicherung nach § 41 Abs. 1 SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2, 3 oder 3a erfüllen.
Nach § 41 Abs. 3 SGB XII sind leistungsberechtigt Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Nach § 42 a Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungsberechtigten angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
Nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII gelten für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuches - Neunter Teil (SGB IX) allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen werden, § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII.
Nach § 42 a Abs. 5 Satz 1 SGB XII werden für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 leben, die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für
den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,
einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder teilweise möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden Höhe,
die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 42 a Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a SGB XII nicht überschreiten (§ 42 a Abs. 5 Satz 3 SGB XII). Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für
Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,
Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder
Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet (§ 42 a Abs. 5 Satz 4 SGB XII).
Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen (§ 42 a Abs. 5 Satz 5 SGB XII).
Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Der Kläger ist zunächst - zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig - leistungsberechtigt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Kläger hat das 18. Lebensjahr vollendet, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert und kann seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen bestreiten. Für die Berechnung des Bedarfs und der Einkommensanrechnung wird - mit Ausnahme der hier streitigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung - auf die zutreffenden Berechnungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen.
Für den Kläger ist hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 42 a Abs. 5 SGB XII anwendbar, weil der Kläger nicht in einer Wohnung nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lebt, sondern ihm zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX allein ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen sind. Dies ergibt sich aus den zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Verträgen über die Überlassung von Wohnraum, und die Erbringung von Eingliederungshilfe und ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig.
Der Kläger hat daher nach § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind die, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Leistungsberechtigten tatsächlich gezahlt werden, ohne dass der Sozialhilfeträger sich insoweit auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln des Mietvertrages berufen und deshalb gegenüber den tatsächlich geleisteten Zahlungen Abzüge vornehmen kann, es sei denn die Unwirksamkeit ist dem Hilfebedürftigen bekannt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, BSGE 104, 179-185, SozR 4-4200 § 22 Nr 24, Rn. 16).
Allerdings sind auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlungen nicht angemessen und können und dürfen nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, BSGE 104, 179-185, SozR 4-4200 § 22 Nr 24, Rn. 21 f.).
Soweit ein Sozialhilfeträger eine Vereinbarung über Unterkunfts- oder Heizkosten für unwirksam hält, ist vor eine entsprechenden Beschränkung der Leistung eine Kostensenkungsaufforderung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII erforderlich, die den nach Auffassung des Sozialhilfeträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen führt und dem Leistungsberechtigten den Rechtsstandpunkt des Sozialhilfeträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt. (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, BSGE 104, 179-185, SozR 4-4200 § 22 Nr 24, Rn. 23; Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R –, SozR 4-3500 § 29 Nr 1, Rn. 23).
Eine solche Kostensenkungsaufforderung ist auch bei einem nach Ansicht des Sozialhilfeträgers unwirksamen Wohn- und Betreuungsvertrag nach WBVG oder einer nach Ansicht des Sozialhilfeträgers unwirksamen Entgelterhöhung bei einem solchen Vertrag erforderlich.
Hier hat der Kläger an die Beigeladene aufgrund einer mit dieser geschlossenen Vereinbarung ab 01.01.2024 tatsächlich monatlich 464,15 € und ab 01.01.2025 tatsächlich 544,30 € für die Wohnraumüberlassung gezahlt. Dies sind folglich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 42 a Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XII.
Diese tatsächlichen Aufwendungen sind auch angemessen. Sie überschreiten zunächst nicht die Grenze von 125 % der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45 a SGB XII. Sie erfüllen zudem auch hinsichtlich des Zuschlags von 25 % oberhalb der 100 % Grenze die Voraussetzungen von § 42 a Abs. 5 Satz 4 SGB XII. Die höheren Aufwendungen beruhen auf einem Vertrag zwischen Kläger und Beigeladener mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten für Zuschläge für Möblierung des persönlichen Wohnraums und Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung.
Der Kläger ist vom Beklagten auch nicht durch eine geeignete Kostensenkungsaufforderung in die Lage versetzt worden, seine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf eine angemessene Höhe zu senken. Zwar mag das Schreiben des Beklagten vom 27.12.2023 an die des Klägers noch als ausreichend angesehen werden, um dem Kläger die Höhe des für angemessen gehalten (alten) Entgelts für die Wohnraumüberlassung und den Rechtsstandpunkt des Beklagten zur Unwirksamkeit der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG zu verdeutlichen. Es fehlt aber an jeglichem geeigneten Hinweis an den Kläger, welches Vorgehen des Klägers insoweit gegen die Beigeladene befürwortet wird und wie er in die Lage versetzt werden soll, seine Rechte gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Eine dem genügende Kostensenkungsaufforderung müsste dem Kläger unmissverständlich deutlich machen, ob und wie er (aktiv) gegen die Entgeltforderung des Vermieters oder, im Falle der befürworteten (passiven) Nichtzahlung des erhöhten Entgelts, ob und wie er im Falle der Zahlungsklage, Kündigung oder gar Räumungsklage des Vermieters Rechtschutz erlangen kann. Diese Hinweise müssten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe dem Kläger auch verdeutlichen, wie er die Kosten dafür aufbringen kann.
Hier genügt das Schreiben des Beklagten vom 27.12.2023 den Anforderungen an eine geeignete Kostensenkungsaufforderung nicht.
Da der Beklagte den Kläger nicht in die Lage versetzt hat, dass ihm die Kostensenkung möglich und zumutbar war, hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen für die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der austenorierten Höhe. Die Leistungsbescheide des Beklagten vom 11.03.2024 für die Leistungszeiträume vom 01.03.2024 bis 31.03.2024 und vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 waren daher durch das Gericht entsprechend abzuändern.
Da der Bescheid vom 03.02.2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.12.2023 für die Zeit vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 bereits bestandskräftig und nach § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend war, kam eine Aufhebung oder Abänderung dieses Bescheides durch das Gericht selbst nicht in Betracht. Der Kläger hat insoweit wegen seines Überprüfungsantrages aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch gegen den Beklagte auf Abänderung des Bescheides vom 03.02.2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.12.2023 für die Zeit vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 und Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 464,15 €. Dieser Anspruch folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGG und dem Umstand, dass der Beklagte bei Erlass des Bescheides von einem unrichtigen Sachverhalt - nämlich von zu niedrigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ausgegangen ist und deshalb die Grundsicherungsleistungen - wie oben gezeigt - zu Unrecht teilweise nicht erbracht worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Obsiegen des Klägers in der Sache.