D-1961/2020
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1961/2020
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 2 0 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A., geboren am (...), sowie dessen Ehefrau B., geboren am (...), und die Kinder C., geboren am (...), D., geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (...).
D-1961/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die aus Russland (Tschetschenien) stammenden Beschwerdeführen- den suchten am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, er sei am 31. August 2018 gemeinsam mit Familienangehörigen von F._______ nach G._______ gefahren, um dort den anstehenden Geburts- tag seines Vaters zu feiern. Gleichentags hätten sich sein Vater, sein Onkel H., dessen Sohn I. und er selber zum Freitagsgebet in die Moschee begeben. Beim Verlassen der Moschee hätten sie Militärs be- ziehungsweise Einheiten von Kadyrow gesehen, welche eine Razzia durchgeführt und dabei insbesondere junge Männer mit langen Bärten fest- genommen hätten. Da auch sein Cousin I._______ einen langen Bart ge- tragen habe, sei jener ebenfalls festgenommen worden. Um seine Mit- nahme zu verhindern, habe er – der Beschwerdeführer – sich bei den Mili- tärs um die Freilassung von I._______ bemüht. Im Rahmen dieser Inter- vention habe die den Cousin bewachende Militärperson sich versehentlich in den Fuss geschossen. Im Zuge einer Rangelei zwischen herbeieilenden Militärs und Verwandten beziehungsweise Einwohnern des Dorfes G._______ sei es ihm (dem Beschwerdeführer) gelungen, sich zu befreien und hinter anderen Menschen zu verstecken. Sein Vater habe von einem beim Innenministerium tätigen Freund erfahren, dass die bei der Razzia verletzte Militärperson einen Rapport verfasst habe, wonach sie von I._______ und ihm (dem Beschwerdeführer) angegriffen worden sei. Sein Vater habe ihn aufgefordert, Tschetschenien unverzüglich zu verlassen, da er behördlich gesucht werde. In der Folge habe er sich nach J._______ begeben. Später habe er erfahren, dass die Polizei bereits am (...) bei sei- ner Ehefrau vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt habe. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Cousin unter Folter ein Geständnis abgelegt habe, wonach dieser selbst und er – der Beschwerdeführer – sich des Angriffs auf einen Beamten schuldig gemacht hätten, was in Tschet- schenien einen Straftatbestand darstelle (Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Im November sowie im Dezember 2018 habe die Polizei an ihn gerichtete Vorladungen bei seiner Ehefrau abgegeben. Sowohl bei seiner Frau in F._______ als auch bei seinen Eltern in G._______ seien wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im März 2019 habe sein Vater eine Menschenrechtsorganisation kontak- tiert, um eine Untersuchung hinsichtlich der Ereignisse rund um die Razzia
D-1961/2020 Seite 3 vom 31. August 2018 zu veranlassen beziehungsweise seine Unschuld (die des Beschwerdeführers) und seines Cousins zu beweisen. Als der Chef dieser Organisation nach Abschluss der Untersuchung Kontakt mit der tschetschenischen Regierung aufgenommen habe, sei ihm mitgeteilt worden, der Fall sei abgeschlossen, da der Cousin ein Geständnis abge- legt habe. Daraufhin habe der Chef jener Menschenrechtsorganisation sei- nen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis er – der Beschwerdeführer – landesweit gesucht werde. Daraufhin habe er J._______ zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern, die ihm dorthin nachgereist seien, verlassen. A.b Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Flucht- vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Den geschilderten Verfolgungsmassnahmen fehle sodann auch ein asyl- rechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Wegweisungsvollzug qua- lifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3803/2019 vom 20. De- zember 2019 ab. Darin hielt es im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Be- gründung verneint. Hinzu komme, dass die russischsprachigen Quellen keine Hinweise auf die geltend gemachte Razzia in G._______ von Ende August 2018 enthalten würden, während andere Festnahmen oder Raz- zien der Sicherheitsorgane im Bezirk K._______ in jüngerer Zeit belegt seien. Angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, es seien da- mals ungefähr 40 Leute festgenommen und etwa 20 bis 25 Militärautos bei der Razzia eingesetzt worden, müsse angenommen werden, dieses Ereig- nis hätte in den Medien seinen Niederschlag gefunden, falls es tatsächlich stattgefunden hätte. Bezüglich des eingereichten Beweismittels – eine vom 22. Juli 2019 da- tierte Bescheinigung der Hauptdirektion des Informationszentrums des Mi- nisteriums für innere Angelegenheiten der Stadt F._______ – wonach der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. 317
D-1961/2020 Seite 4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen Fahndungsliste stehe, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass er nach dieser Darstellung nicht nur in der autonomen Republik Tschetsche- nien, sondern in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben wäre. Gleichzeitig deute der Strafrahmen von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, nämlich eine Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren, allenfalls auch lebenslängliche Haft oder die Verhängung der To- desstrafe, darauf hin, dass es sich hierbei aus Sicht der russischen Behör- den um ein schweres Vergehen handle. Eine Überprüfung der entspre- chenden öffentlich zugänglichen Fahndungsliste des russischen Innenmi- nisteriums habe indessen ergeben, dass der Name des Beschwerdefüh- rers dort nicht aufgeführt sei. Sein Name figuriere auch nicht auf den auf der öffentlichen Website des Innenministeriums der Republik Tschetsche- nien aufgeschalteten Fahndungsbildern von kriminellen Personen, nach welchen landesweit in ganz Russland gesucht werde, was darauf hindeute, dass er im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. 317 durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Weiter falle auf, dass laut der (vom Beschwerdeführer eingereichten) Über- setzung der Bescheinigung vom 22. Juli 2019 lediglich "Hinweise darauf" bestünden, dass er auf der "allrussischen Fahndungsliste" stehe. Es leuchte nicht ein, weshalb die Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt F._______ nicht ge- nau zu wissen scheine, ob er tatsächlich landesweit gesucht werde oder nicht, zumal anzunehmen sei, dass gerade diese Stelle über verlässliche Informationen verfügen müsste. Auch dieser Umstand spreche im Ergebnis klar für den geringen Beweiswert der entsprechenden Bescheinigung, falls diese nicht gar eine Fälschung darstellen sollte. Sodann seien die beiden Bestätigungsschreiben der «interregionalen zivilgesellschaftlichen Bewe- gung zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten 'Koalition'» als Ge- fälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert zu qualifizieren. Zu- sammenfassend sei festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab- gelehnt habe. Zudem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht sowohl die angeordnete Wegweisung als auch den verfügten Wegweisungsvollzug. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie im Wesentlichen geltend machten, sie verfügten zwischenzeitlich mit einem Urteil des Be- zirksgerichts (...) der Stadt F._______ vom 22. Januar 2020 über ein neu
D-1961/2020 Seite 5 entstandenes Beweismittel. Daraus gehe hervor, dass der Cousin des Be- schwerdeführers wegen des Vorfalls vom 31. August 2018 zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Überdies werde der Beschwerdeführer im Urteil als Mittäter namentlich erwähnt. Mit dem erwähnten Urteil hätten die Be- schwerdeführenden ausserdem eine Verfügung des UMWD des Bezirks (...) vom 4. November 2018 erhalten, gemäss welcher gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dieses Beweis- mittel werde allerdings in Form eines Revisionsgesuches an das Bundes- verwaltungsgericht zu richten sein. Angesichts der neuen Sachlage sei der Asylentscheid vom 16. Juli 2019 aufzuheben und den Beschwerdeführen- den sei Asyl zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 6. März 2020 – eröffnet am 9. März 2020 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte seine Verfügung vom 16. Juli 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhe- bung von Gebühren und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammenge- fasst aus, dem nur in (beglaubigter) Kopie vorliegenden Urteil komme grundsätzlich höchstens ein geringer Beweiswert zu. Im Dokument würden sodann ein Richter sowie ein Staatsanwalt erwähnt, nicht jedoch die für ein solches Verfahren vorgesehenen sechs Geschworenen. Zudem weise es keinen Briefkopf auf, was seltsam anmute. Auf die weiteren Vorbringen (Kritik am Urteil des BVGer sowie Beweismittel vom 4. November 2018) sei mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Zusammenfas- send lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Juli 2019 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit dieser beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden anzuweisen, diesen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz in Feststel- lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-1961/2020 Seite 6 anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Ab- klärung und Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, für die Dauer der Behandlung sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren, die Beschwerde sei mit dem gleichentags eingereichten Revisionsgesuch be- treffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 koordiniert zu behandeln, und, sollte der Beweiswert amtlicher Dokumente von Behörden der Russischen Föderation – nament- lich das eingereichte beglaubigte Gerichtsurteil vom 22. Januar 2020 – (abermals) angezweifelt werden, sei dessen Echtheit mit Hilfe der Schwei- zer Vertretung oder auf anderem Wege zu prüfen. Weiter beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, entgegen der vor- instanzlichen Beurteilung sei mit den eingereichten Beweismitteln belegt, dass der Cousin des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren wegen Begehung eines Verbrechens gemäss Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation schuldig gesprochen worden sei und der Be- schwerdeführer als angeblicher Mittäter figuriere. Dies lasse ohne Weite- res den Schluss zu, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt und ge- fahndet werde, wie dies bereits vormals geltend gemacht worden sei, in- dessen weniger stichhaltig habe bewiesen werden können, als nun bei Vor- liegen eines offiziellen russischen Gerichtsurteils. Es treffe nicht zu, dass die eingereichte beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils «verschiedene Ma- nipulationsmöglichkeiten» zulasse. Es sei nämlich in der eingereichten Form amtlich beglaubigt worden, weshalb solche weitestgehend ausge- schlossen seien. Auch das Argument, wonach seltsam anmute, dass das Dokument keinen Briefkopf aufweise, erweise sich als offensichtlich falsch. Zum Beleg sei auf zwei Urteile, welche auf öffentlich zugänglichen Quellen im Internet publiziert worden seien, zu verweisen, woraus zu erkennen sei, dass das eingereichte Beweismittel keineswegs von anderen russischen Gerichtsurteilen abweiche. Sodannn hätte es der Vorinstanz offengestan- den, die Echtheit des eingereichten Dokuments mit Hilfe der Schweizer Vertretung in Moskau oder auf anderem Wege zuverlässig überprüfen zu lassen. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. April 2020 bei, ein russischsprachiger Wikipedia-Ausdruck über das Schwurgerichtsverfahren
D-1961/2020 Seite 7 in Russland mit deutscher Übersetzung sowie zwei russische Gerichtsur- teile, welche inhaltlich nicht in Zusammenhang mit den Beschwerdeführen- den stehen. E. Mit (separater) Eingabe vom 8. April 2020 reichten die Beschwerdeführen- den beim Bundesverwaltungsgericht – wie in der Beschwerdeschrift er- wähnt – ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2020 wurde angeordnet, der Voll- zug werde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie bereits zuvor im Revisionsverfahren – einstweilen ausgesetzt. G. Am 11. Juni 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. Juni 2020 mit zwei Berichten zum medizini- schen Sachverhalt der in der 26. Schwangerschaftswoche stehenden Be- schwerdeführerin ein («Medizinisches und soziales Bestätigungsschrei- ben» der (...) [datiert vom 26. Mai 2020]; Arztbericht der (...) [datiert vom 13. Mai 2020]). Ebenfalls am 11. Juni 2020 ging dasselbe Dokument vom 26. Mai 2020 – eingereicht durch die kantonalen Migrationsbehörden – beim Gericht ein. H. Mit Urteil D-1969/2020 vom 15. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Revisionsgesuch vom 8. April 2020 ab. Das nachgereichte Be- weismittel qualifizierte das Gericht als beweisuntauglich und demzufolge als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, weshalb das Dokument auch kein Wegweisungshindernis zu begründen vermöge. Ob dem Dokument aufgrund der notariellen Bestätigung beziehungsweise der angebrachten Apostille eine höhere Beweiskraft zuzusprechen wäre, sei indessen im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, seien doch beide Anmer- kungen erst im Januar 2020 und damit nach dem Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 entstanden. I. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltli-
D-1961/2020 Seite 8 chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2020 schloss die Vorinstanz sinn- gemäss auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 wurde den Beschwerde- führenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen Gele- genheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. L. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 27. August 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. M. Mit Eingabe vom 13. November 2020 informierten die Beschwerdeführen- den unter Beilage einer Bestätigung des (...) vom 3. September 2020 über die am (...) 2020 erfolgte Geburt der Tochter L.. Der Eingabe lag des Weiteren eine medizinische Stellungnahme zur Behandlung von L. vom 29. September 2020 bei. Überdies reichten die Beschwer- deführenden eine Bestätigung zum Haftort des Cousins des Beschwerde- führers (samt Kuvert) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1961/2020 Seite 9 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (...) 2020 geborene Kind L._______ ist in das vorliegende Ver- fahren einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum so- genannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerde- verfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Re- visionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für
D-1961/2020 Seite 10 neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen kön- nen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respek- tive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4. 4.1 Verfahrensrechtliche Fragen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache führen könnten. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vor- gängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies- bezüglich Beweis führen konnte. 4.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber un- vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
D-1961/2020 Seite 11 4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM in Bezug auf die einge- reichte Urteilskopie vom 22. Januar 2020 fest, diese vermöge nichts zu ändern, zumal das Urteil sich auf einen Sachverhalt stütze, der nicht glaub- haft sei. Überdies wies die Vorinstanz auf den ohnehin als gering einzustu- fenden Beweiswert solcher Dokumente hin, das Vorliegen einer (beglau- bigten) Kopie lasse verschiedene Manipulationsmöglichkeiten zu, und es seien keine Geschworenen aufgeführt, obwohl solche vorgesehen wären. Seltsam sei schliesslich, dass das Dokument keinen Briefkopf aufweise. In Bezug auf die Verfügung über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer; datierend vom 4. November 2018 stellte das SEM fest, das Dokument sei vor Erlass des Beschwerdeurteils entstanden, wes- halb es aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur noch revisions- weise vom Gericht geprüft werden könne. Dass das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt beglaubigt worden sei, vermöge daran nichts zu än- dern. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, das SEM habe die Untersuchungs- pflicht in gravierender Weise verletzt und habe damit gegen Bundesrecht verstossen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die eingereichten Do- kumente einer Echtheitsprüfung – etwa mit Hilfe der Schweizer Vertretung in Moskau – zu unterziehen. Dies zu unterlassen komme einer gravieren- den Verletzung der Untersuchungspflicht gleich. Es könne nicht sein, dass pauschale Vermutungen über amtliche Dokumente angestellt und an den Platz seriöser Abklärungen treten würden. Sollte im Übrigen das Bundes- verwaltungsgericht das SEM für die Prüfung des Beweismittels vom 4. No- vember als zuständig erachten, wäre die Sache zur rechtsgenüglichen Ab- klärung des Sachverhalts zurückzuweisen. 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz liess in Bezug auf das von den Beschwerdeführenden eingereichte Gerichtsurteil durch die amtsinterne Sektion Analysen ein Consulting erstellen. Unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden im Lichte von Art. 30 Abs. 1 VwVG vor Erlass ihrer Verfügung über die vorgenommene Abklärung und das Abklärungsergeb- nisse hätte in Kenntnis setzen und ihnen dazu das rechtliche Gehör ge- währen müssen, ergeben sich aus dem Consulting vom 5. März 2020 Er- kenntnisse, die sowohl für als auch gegen die Authentizität des eingereich- ten Beweismittels sprechen. Eingang in die angefochtene Verfügung hat indessen nur die Feststellung gefunden, dass im Urteil keine Geschwore- nen vermerkt sind, obwohl deren Beteiligung verfahrensrechtlich vorgese-
D-1961/2020 Seite 12 hen wäre. Ob das SEM die weiteren Erkenntnisse aus den getroffenen Ab- klärungen in seine Überlegungen einbezogen hat und wie diese gegebe- nenfalls gewichtet wurden, ergibt sich weder aus der angefochtenen Ver- fügung noch aus der Vernehmlassung des SEM. Damit war zum einen den Beschwerdeführenden keine sachgerechte Anfechtung, zum anderen ist dem Gericht keine entsprechende Überprüfung möglich. Damit liegt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor. Dass die Beschwer- deführenden dies nicht gerügt haben, kann ihnen nicht entgegengehalten werden, nachdem sie keine Kenntnis der getroffenen Abklärungen erlan- gen konnten. 4.4.2 Des Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden zum einen eine beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils einreichten. Das SEM hielt dazu fest, dies lasse verschiedene Manipulationsmöglichkeiten zu, ohne auf den Umstand der Beglaubigung einzugehen. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht zum anderen im Revisionsurteil D-1969/2020 vom 15. Juni 2020 fest, ob der eingereichten Verfügung vom 4. November 2018 aufgrund der notariellen Bestätigung beziehungsweise der ange- brachten Apostille eine höhere Beweiskraft zuzusprechen wäre, sei im Re- visionsverfahren nicht zu prüfen, da die entsprechenden Anmerkungen erst im Januar 2020 und damit nach dem Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezem- ber 2019 entstanden seien. Das SEM äusserte sich in der Folge in seiner Vernehmlassung zwar zum Dokument beziehungsweise dessen Inhalt an sich, nicht aber zum Umstand, dass das Dokument mit einer Apostille ver- sehen eingereicht wurde. Damit ist die Vorinstanz auch diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zwar ist die beglaubigte Kopie eines Dokumentes nicht ohne Weiteres mit einem authentischen Doku- ment gleichzusetzen, der Umstand der Beglaubigung oder der Überbe- glaubigung (Apostille) kann indessen auch nicht einfach ausser Acht ge- lassen werden. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz auch diesbezüglich begründen müssen, weshalb sich im konkreten Fall weder Beglaubigung noch Überbeglaubigung auf die Beweiskraft der Dokumente auswirken. 4.4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Argumenta- tion des SEM, die Urteilskopie führe zu keinem anderen Schluss, weil sie einen bereits als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt stütze, jedenfalls im vorliegenden Fall dem Sinn des Wiedererwägungsverfahrens zuwider- läuft. Das Wiedererwägungsverfahren (oder auch das Revisionsverfahren) sollen es unter anderem gerade ermöglichen, einen als unglaubhaft beur- teilten Sachverhalt durch die Vorlage eines weiteren beziehungsweise neuen Beweismittels als glaubhaft erscheinen zu lassen.
D-1961/2020 Seite 13 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ver- letzt. Die angefochtene Verfügung weist demnach formelle Mängel auf. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn wei- tere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Be- weisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi- schen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss dies aber nicht. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten nicht von einer be- stehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Aus- serdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Ver- waltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts er- stellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine In- stanz verlöre. Mit Blick auf die Gesamtlage erscheint folglich eine Kassa- tion mithin als angezeigt. 6. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. März 2020 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und in der Eingabe vom 13. November 2020 ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heu- tigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
D-1961/2020 Seite 14 fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichti- gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1961/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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